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Allgemeine Info`s zur Wahl

Neues aus Nickenich und der Pellenz

Mittwoch, 8. Mai 2024, Rhein-Zeitung Andernach & Mayen 08.05.2024 / Lokales
Die kommunale Familie ist ohne Hierarchie
Von Markus Kratzer

So eine Sitzung muss gut vorbereitet sein. Die Kompetenzen der kommunalen Gremien vom Kreis bis zur Ortsgemeinde sind klar geregelt.
Was sind eigentlich die Aufgaben der Kreistage und Räte, die am 9. Juni neu gewählt werden?
Über mindestens drei kommunale Parlamente entscheiden die Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz am 9. Juni: die Zusammensetzung des Kreistags, des Verbandsgemeinderats und des Stadt- oder Gemeinderats. Aber wofür sind diese Gremien überhaupt zuständig, wie beeinflussen sie unseren Alltag? Stefan Heck vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz beantwortet diese Fragen rund um die Kommunalwahlen.
Welche originären Aufgaben hat ein Kreistag?
Der Kreistag entscheidet über alle wichtigen Selbstverwaltungsaufgaben des Landkreises. Diese sind in Paragraf 2 und 25 der Landkreisordnung (LKO) geregelt. Es handelt sich um überörtliche, kreisgebietsbezogene Aufgaben, die durch die Landkreise eigenverantwortlich sachgerecht erfüllt werden können und die nicht anderen Verwaltungsträgern zur Entscheidung zugewiesen sind. Beispielhaft seien folgende Selbstverwaltungsaufgaben des Landkreises genannt: Schulen, Sozial- und Jugendhilfe, Kreisstraßen, Abfallwirtschaft oder den ÖPNV. Vor allem in diesen Bereichen nehmen Bürger Entscheidungen des Landkreises unmittelbar wahr. Der Landkreis kann nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Aufgabenzuweisung tätig werden. Paragraf 2 LKO regelt daneben ein Aufgabenfindungsrecht für auf das Kreisgebiet bezogene öf­fentliche Aufgaben.
Wo werden die Gemeinden vor Ort mit Entscheidungen des Kreistags konfrontiert?
Für die Gemeinde als Rechtsträger ist die an den Kreis zu leistende Kreisumlage unmittelbar spürbar. Die Kreisumlage dient der Finanzierung kreiseigener Aufgaben. Die Umlage schränkt die Handlungsspielräume der Gemeinden unmittelbar ein.
Kann der Kreis in die Ortsgemeinden „durchregieren“ – und wenn ja, in welchen Bereichen?
Nein. Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sind jeweils kommunale Gebietskörperschaften. Als solche sind sie keine unmittelbaren Teile der Staats- und Landesverwaltung, sondern jede Einheit ist für sich selbstständig und mit eigenen Rechten ausgestattet. Insbesondere die Gemeinden sind Grundlage des demokratischen Staates. Die Gemeinden, Städte, Verbandsgemeinden und Landkreise sind Teil der Gesellschaft. Der Staat übt „nur“ die Rechtsaufsicht aus, denn die Gemeinden verwalten sich selbst im Rahmen der Gesetze. Die Rechtsaufsicht erfolgt durch die Aufsichtsbehörden. Es gibt auch innerhalb der „kommunalen Familie“ keine Hierarchie, kein „Über“ und „Unter“.
Welche Zuständigkeiten hat ein Verbandsgemeinderat?
Der Verbandsgemeinderat entscheidet über alle wichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Verbandsgemeinde, geregelt in der Gemeindeordnung (GemO) Paragraf 64, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraf 32 GemO. Einen Katalog von eigenen Aufgaben der Verbandsgemeinden enthält Paragraf 67, Absätze 1 bis 3, GemO, wie etwa den örtlichen Brandschutz (Feuerwehr), zentrale Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, Flächennutzungsplanung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Hier geht es auch etwa um die Gebührenfestsetzung und die Durchführung der Aufgabe selbst. Zudem kann die Verbandsgemeinde nach Paragraf 67, Abs. 3, GemO die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Tourismusförderung als Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind.
Welche Auswirkungen haben Beschlüsse eines Verbandsgemeinderats für eine einzelne Ortsgemeinde?
Insbesondere die Entscheidung über die Festsetzung der Verbandsgemeindeumlage betrifft die verbandsangehörigen Gemeinden. Im Gegensatz zur Kreisumlage finanziert die Ortsgemeinde mit der Verbandsgemeindeumlage „ihre Verwaltung“, hat also eine für sich unmittelbare Gegenleistung aus dieser Umlage. Die verbandsgemeindeeigenen Aufgaben nimmt die Verbandsgemeinde nach Paragraf 67 GemO nämlich „anstelle“ der Ortsgemeinden – also für sie – wahr. Die Ortsgemeinden nehmen auch hieran unmittelbaren Einfluss, denn der Ortsbürgermeister hat eine beratende Stimme im Verbandsgemeinderat, im Kreistag nicht. Auch auf die Aufgabenwahrnehmung der Verbandsgemeinde nehmen die Ortsgemeinden über die Einbindung der Ortsbürgermeister in die Entscheidungsfindung der Verbandsgemeindegremien Einfluss.
Kann denn eine Verbandsgemeinde in ihre Gemeinden „durchregieren“ – und wenn ja, wann könnte dies der Fall sein?
Nein, auch das ist nicht möglich. Der Verbandsgemeinderat ist nicht vorgesetzte Instanz des Ortsgemeinderats, wenn auch beispielsweise die Flächennutzungsplanung Einfluss auf die daraus zu entwickelnden Bebauungspläne hat. Dazu sind allerdings umfangreiche Mitwirkungsrechte der jeweils betrof­fenen Ortsgemeinden verbrieft.
Welche Entscheidungsbefugnis hat ein Ortsgemeinderat?
Die Ortsgemeinde bedarf für ihr Tätigwerden – im Gegensatz zu Landkreis und Verbandsgemeinde – keines gesonderten Kompetenztitels, wie es Anfang der 1980erJahre das Bundesverfassungsgericht in der berühmten Rastede-Entscheidung zutref­fend formuliert hat. Die Ortsgemeinde kann sich aller Dinge des täglichen Lebens annehmen, die auf ihren örtlichen Wirkungskreis bezogen sind. Man spricht hier von der sogenannten Allzuständigkeit. Der Ortsgemeinderat entscheidet über alle wichtigen Selbstverwaltungsaufgaben der Ortsgemeinde in dem vorbezeichneten Rahmen der Allzuständigkeit der Gemeinden (Paragrafen 2 und 32 Gemeindeordnung). Im Wesentlichen ist das die gesamte Infrastruktur – Gemeindestraßen, Wege und Plätze, Ortsbildgestaltung, Ausweisung und Erschließung von Bau- und Gewerbegebieten, Energiewende, Einrichtungen der Begegnung, Grünflächen, Friedhof, Kindertagesstätten, soziales Umfeld, Seniorentaxi, Integrationsarbeit, Kultur und Brauchtum.
Kann sich ein Ortsgemeinderat im Streitfall auch Entscheidungen einer höheren Ratsinstanz „widersetzen“?
Lediglich der Staat hat das Recht, tätig zu werden, wenn durch gemeindliches Handeln geltendes Recht verletzt wird. Wie jeder Bürger oder andere Rechtsträger auch kann sich die Gemeinde aber gegen Maßnahmen der Kommunalaufsicht (also der Staatsaufsicht) zur Wehr setzen und dann auch den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Die Gemeinden sind damit nicht schutzlos.
Gibt es denn Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit?
Ja, der interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) von Gebietskörperschaften wird zukünftig eine stärkere Bedeutung zukommen, um den aktuellen Herausforderungen zu begegnen. Durch gemeinsame Aufgabenwahrnehmung können Vorteile aus Synergieef­fekten gewonnen werden, ohne dass Eigenständigkeit oder Identität verloren geht. Darüber hinaus ist die IKZ eine geeignete Alternative, um dem gegenwärtigen Fachkräftemangel zu begegnen. Kooperationen schaffen Freiraum für Spezialisierungen, und so können zum Beispiel Stellen, die sonst nur als Teilzeitstelle ausgeschrieben werden können, als Vollzeitstelle ausgeschrieben werden. Das Potenzial an interkommunaler Zusammenarbeit ist auch mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung noch nicht ausgeschöpft. Die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände haben daher im Januar 2024 eine Vereinbarung unterzeichnet, um gemeinsam die Potenziale der IKZ in Rheinland-Pfalz zu heben.

Dienstag, 7. Mai 2024, Rhein-Zeitung Andernach & Mayen 07.05.2024 / Rheinland-Pfalz
Briefwahlunterlagen sind ab sofort erhältlich

Wie man sie bekommt und dann damit umgeht Rheinland-Pfalz. Die rund 3,2 Millionen Wahlberechtigten in Rheinland-Pfalz können ab sofort Briefwahlunterlagen für die Europa- und die Kommunalwahlen am 9. Juni beantragen. Die Wahlbenachrichtigungen, mit denen die Briefwahlunterlagen ganz einfach beantragt werden können, müssen spätestens am 21. Mai ausgegeben werden, wie der Landeswahlleiter am Montag in Bad Ems mitteilte. Die Anträge auf Briefwahl können aber auch persönlich oder per E-Mail bei den zuständigen Verwaltungen der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden oder kreisfreien Städte gestellt werden, allerdings nicht per Telefon oder SMS. Der Anteil der Briefwähler hat stetig zugenommen. Bei der Europawahl und den Kommunalwahlen 2019 lag er bei 44 Prozent. Der Briefwahlanteil bei der Landtagsund Bundestagswahl 2021 lag sogar bei mehr als 60 Prozent – allerdings war das während der Corona-Pandemie. Die Briefwahlunterlagen erhalten neben dem eigentlichen Wahlschein, den Stimmzetteln und einem Merkblatt zwei unterschiedlich farbige Umschläge. In den Stimmzettelumschlag werden die ausgefüllten Stimmzettel gesteckt und der Umschlag zugeklebt. In den Wahlbriefumschlag kommen der unterschriebene Wahlschein sowie der Umschlag mit den Stimmzetteln. Der verschlossene Wahlbriefumschlag muss spätestens am Wahltag beim Wahlvorstand sein und sollte daher spätestens am 4. Juni in den Briefkasten geworfen werden, so der Landeswahlleiter. Möglich ist es auch, die Briefwahl vor Ort zu beantragen und direkt im Bürgerbüro zu wählen. Die Wahlscheine müssen spätestens bis zum 7. Juni beantragt werden. In nachgewiesenen Krankheits- oder anderen Ausnahmefällen geht das auch noch bis zum Wahltag um 15 Uhr. Bei der Europawahl dürfen erstmals auch 16- und 17-Jährige ihre Stimmen abgeben, bei den Kommunalwahlen liegt die Altersgrenze weiterhin bei 18 Jahren. Zu den Kommunalwahlen sind alle EU-Bürger automatisch wahlberechtigt, bei der Europawahl müssen nicht-deutsche EU-Bürger die Teilnahme an der Wahl in Deutschland beantragen. Ira Schaible

Dienstag, 7. Mai 2024, Rhein-Zeitung Andernach & Mayen 07.05.2024 / Lokales
Bei Stimmen-Patt kann das Los entscheiden
Von Markus Kratzer

Wenn es nach der Auszählung bei der Kommunalwahl um den „letzten“ Sitz geht Kreis MYK. Die Kreuze sind gemacht, die Stimmen ausgezählt. Wie geht es nun weiter in den Kommunen? Damit beschäftigt sich der sechste Teil unserer Serie rund um die Kommunalwahlen am 9. Juni. In Zusammenarbeit mit dem Büro des Landeswahlleiters beantworten wir heute Fragen zur Stichwahl, zur Zusammensetzung der Räte und zu den konstituierenden Sitzungen.
Wie errechnet sich nach der Wahl die Zusammensetzung des neuen Rats?
Bei der sogenannten Verhältniswahl werden zunächst die insgesamt abgegebenengültigen Stimmen sowie die gültigen Stimmen, die auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen entfallen, ermittelt. Nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Laguë/Schepers werden anschließend die zu vergebenden Sitze
– entsprechend dem vorher ermittelten Stimmenanteil – auf diese Gruppierungen verteilt. Die auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen entfallenden Sitze werden dann den Bewerberinnen und Bewerbern des jeweiligen Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Findet eine Mehrheitswahl statt, so sind die wählbaren Personen in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt.
Welcher Kandidat erringt bei einer Stimmengleichheit den „letzten“ Ratssitz?
Sollte es bei der Verhältniswahl im Rahmen der Verteilung der Sitze innerhalb eines Wahlvorschlagsträgers zu einer Patt-Situation kommen, haben also zwei oder mehrere Bewerber dieselbe Stimmenzahl, so entscheidet die Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag. Bei der Mehrheitswahl entscheidet in diesem Falle das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
Wann ist eine Stichwahl erforderlich?
Eine Stichwahl im Rahmen der Direktwahl der Landräte, Bürgermeister und Ortsvorsteher findet dann statt, wenn kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Die beiden Bewerber, die bei der ersten Wahl, also der Hauptwahl, die meisten Stimmen erhalten haben, gehen erneut ins Rennen um die Wählergunst. Zu einer Stichwahl kann es demzufolge nur kommen, wenn bei einer Direktwahl (mindestens) zwei Bewerber oder mehr antreten.
Wann findet die Stichwahl statt und welche Vorbereitungen müssen dafür getrof­fen werden?
Die Stichwahl findet grundsätzlich innerhalb von 21 Tagen nach der Hauptwahl, in der Regel am zweiten oder dritten Sonntag danach, statt. Alle Wahlberechtigten erhalten eine kombinierte Wahlbenachrichtigung für die Hauptwahl und eine eventuell stattfindende Stichwahl. Am Tag der Hauptwahl wird ihnen nach der Stimmabgabe im Wahllokal die Wahlbenachrichtigung vom Wahlvorstand wieder ausgehändigt, damit sie diese bei der Stichwahl erneut vorlegen können. Personen, die erst für eine etwa notwendige Stichwahl wahlberechtigt sind, werden bereits in das Wählerverzeichnis der Hauptwahl eingetragen und erhalten ebenfalls eine Wahlbenachrichtigung. Sie sind allerdings darüber zu unterrichten, dass sie nur für die etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind. Der Wahlleiter hat für die Stichwahl neue Stimmzettel mit den beiden antretenden Bewerbern zu erstellen und darüber hinaus den Tag der Stichwahl sowie die Namen der an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber öf­fentlich bekannt zu machen. Das fachlich zuständige Innenministerium hat den Tag etwa notwendig werdender Stichwahlen landeseinheitlich auf Sonntag, 23. Juni, festgesetzt.
Wann ist das Wahlergebnis amtlich?
Einige Tage nach der Wahl prüft der zuständige Wahlausschuss aufgrund der Wahlniederschriften jedes Stimmbezirks die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt dann das amtliche Wahlergebnis des Wahlgebiets fest.
Bis wann müssen sich die neuen Räte konstituieren?
Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Stadt-/Gemeinderats ist spätestens vier Wochen nach seiner Wahl, spätestens am 9. Juli einzuberufen.
Wie werden Bürgermeister in ihr Amt eingeführt?
Der Bürgermeister wird in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderats ernannt, vereidigt und in sein Amt eingeführt. Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Bürgermeisters obliegen dem noch im Amt befindlichen Vorgänger oder dem (noch im Amt befindlichen) allgemeinen Vertreter, mithin dem „geschäftsführenden“ Bürgermeister oder im Vertretungsfall dem „geschäftsführenden“ Beigeordneten. Ist ein allgemeiner Vertreter nicht oder noch nicht vorhanden, so erfolgen die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Bürgermeisters durch ein vom Gemeinderat beauftragtes Ratsmitglied. Der für die Ernennung, die Vereidigung und die Amtseinführung Zuständige hat die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Ernennungsurkunde auszufertigen und den neu gewählten ehrenamtlichen Bürgermeister zum Ehrenbeamten zu ernennen. Nach der Aushändigung der Ernennungsurkunde hat er den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung zu vereidigen und in sein Amt einzuführen. Bei einer Wiederwahl entfallen Vereidigung und Amtseinführung.
Wie werden Beigeordnete in ihr Amt eingeführt?
Die Ernennung der Beigeordneten, ihre Vereidigung und die Einführung in das Amt obliegen dem in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats ernannten und in sein Amt eingeführten neuen Bürgermeister. Gibt es (noch) keinen neuen Bürgermeister, da in der Gemeinde eine Nachholungs- oder Wiederholungswahl durchzuführen ist, obliegt diese Aufgabe dem „geschäftsführenden“ Bürgermeister oder Beigeordneten oder dem vom Gemeinderat hiermit beauftragten Ratsmitglied. Im Fall der Wiederwahl eines Beigeordneten entfallen Vereidigung und Amtseinführung.
Was passiert, wenn in einer Ortsgemeinde mangels Bewerber keine Urwahl stattgefunden hat und es der Gemeinderat in der Folgezeit nicht schafft, einen
Bürgermeister zu wählen?
Zunächst nehmen die Beigeordneten die Amtsgeschäfte in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis wahr. Gegebenenfalls hat die zuständige Aufsichtsbehörde einen Beauftragten zu bestellen, wenn die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben die Bestellung erfordert.
Was geschieht, wenn ein gewählter Bürgermeister die Wahl nicht annimmt?
In diesem Fall ist die Wahl innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. Die zuständige Aufsichtsbehörde (bei Ortsgemeinden ist dies die Kreisverwaltung) setzt den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl fest. Es sind neue Wahlvorschläge aufzustellen und einzureichen.
Was passiert, wenn ein gewähltes Gemeinderatsmitglied die Wahl nicht annimmt?
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so ist eine Ersatzperson einzuberufen. Bei der sogenannten Verhältniswahl – es gab mindestens zwei Wahlvorschläge – sind die noch nicht berufenen Bewerber des Wahlvorschlags, aus dem das Ratsmitglied kommt, in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen Ersatzleute. Bei der Mehrheitswahl – es war kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen – ist die nächste noch nicht berufene wählbare Person mit der höchsten Stimmenzahl einzuberufen.
Was geschieht, wenn innerhalb der Legislaturperiode ein Bürgermeister zurücktritt?
In diesem Fall soll die Wahl des Nachfolgers spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle erfolgen. In der Zwischenzeit übernehmen die Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis die Amtsgeschäfte.
Und was passiert, wenn ein Gemeinderatsmitglied ausscheidet?
Auch wenn ein Ratsmitglied im Laufe der Legislaturperiode aus dem Gemeinderat ausscheidet, ist eine Ersatzperson zu berufen. Der jeweilige Wahlleiter hat die Ersatzperson zu benachrichtigen.
Für weitere Informationen rund um die Kommunalwahl am 9. Juni verweist das
Büro des Landeswahlleiters auf die Broschüre „Informationen für Wahlvorschlagsträger“, im Internet verfügbar unter der Adresse 2 Wochen nach dem Wahltermin finden eventuelle Stichwahlen statt. Das Mainzer Innenministerium hat den 23. Juni als Termin dafür festgesetzt. Mit der Stimmabgabe am 9. Juni muss es noch nicht vorbei sein. Eventuelle Stichwahlen finden zwei Wochen später statt. Foto: dpa/Michael Kappe

Samstag, 4. Mai 2024, Rhein-Zeitung Andernach & Mayen 04.05.2024 / Lokales
Zuerst wird die Europawahl ausgezählt
Von Markus Kratzer

Wir beantworten wichtige Fragen zum Urnengang am
9. Juni – Heute: Die Arbeit von Wahlvorstand und Helfern

Kreis MYK. Wenn am Sonntag, 9. Juni, um 18 Uhr die Wahllokale schließen, hat der Wähler seine (Bürger-)Pflicht getan, für viele ehrenamtliche Helfer geht die Arbeit
dann aber erst so richtig los. In unserer Serie rund um die Kommunalwahl beantworten wir heute in Zusammenarbeit mit dem Büro des Landeswahlleiters wichtige
Fragen rund um die Auszählung und die Aufgaben der Wahlhelfer.
In welcher Reihenfolge wird ausgezählt, wenn um 18 Uhr die Wahllokale schließen?
Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale um 18 Uhr wird zunächst mit der Auszählung der Stimmen für die Europawahl begonnen. Die Zählung der Stimmen für die Kommunalwahlen erfolgt erst nach Feststellung des Ergebnisses der Europawahl. Die Reihenfolge der Ermittlung der Wahlergebnisse bei den Kommunalwahlen ist folgendermaßen festgelegt: zunächst die Wahl der Landräte und hauptamtlichen Bürgermeister, dann die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister, danach die Wahl der Ortsvorsteher. Es folgt die Kreistagswahl in den Landkreisen beziehungsweise die Stadtratswahl in den kreisfreien Städten, danach die Verbandsgemeinderatswahl, die Gemeinderatswahl und zum Schluss die Ortsbeiratswahl. In kreisfreien Städten und Landkreisen im Bereich des Bezirksverbands Pfalz, in denen gleichzeitig die Wahl zum Bezirkstag stattfindet, ist das Wahlergebnis für die Bezirkstagswahl nach der Zählung der Stimmen für die Europawahl zu ermitteln.
Gibt es am Wahlsonntag Auswirkungen dadurch, dass das Wahlalter bei der Europawahl auf 16 Jahre abgesenkt wurde?
In den Wählerverzeichnissen, die den Wahlvorständen zur Verfügung stehen, ist genau aufgeführt, für welche Wahlen die Wahlberechtigten ihre Stimmen abgeben
dürfen. So sind die 16- und 17-jährigen Wählerinnen und Wähler ausschließlich für die Europawahl stimmberechtigt und erhalten von den Wahlvorständen auch nur für diese Wahl einen Stimmzettel.
Muss die Auszählung zwingend am Sonntag der Wahl abgeschlossen sein?
Nein, die Auszählung muss am Wahltag nicht abgeschlossen werden. Der Wahlvorstand kann den Beschluss fassen, sich zu vertagen. In kreisfreien Städten, großen
kreisangehörigen Städten und in verbandsfreien Gemeinden und Städten kann dies durch sogenannte Auszählungsvorstände erfolgen, die die Ergebnisermittlung zentral fortsetzen dürfen. Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung macht öf­fentlich bekannt, wo und in welchem Zeitraum die Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem Wahltag fortgesetzt wird.
Nach welchem Verfahren werden die Stimmzettel ausgezählt, und was ist dafür charakteristisch?
Bei der Verhältniswahl richtet sich seit dem Jahr 2019 die Auszählung nach Paragraf 41 des Kommunalwahlgesetzes und damit nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers. Die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien/Wählergruppen zuzuteilen ist, wird mithilfe eines nicht von vornherein feststehenden Zuteilungsdivisors ermittelt. Der Zuteilungsdivisor ist zutreffend, wenn die Summe der damit für die einzelnen Listen ermittelten und gerundeten Sitzzahlen mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze übereinstimmt. In vielen Fällen ergibt schon der erste Rechengang ein zutreffendes Ergebnis. Falls aufgrund des zunächst verwendeten Zuteilungsdivisors zu viele Sitze vergeben werden, muss der Divisor heraufgesetzt, falls zu wenige Sitze vergeben werden, muss er herabgesetzt werden. Eine Sperrklausel gibt es bei Kommunalwahlen nicht. Bei der Mehrheitswahl richtet sich die Verteilung der Sitze nach Paragraf 43 des Kommunalwahlgesetzes. Danach sind die wählbaren Personen in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt.
Sind technische Hilfsmittel bei der Auszählung erlaubt?
Die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses können unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen; davon wird landesweit Gebrauch gemacht.
Ist die Auszählung öffentlich?
Die Wahlhandlung selbst – bis auf die Stimmabgabe in der Wahlkabine – und auch die Auszählung und die Ermittlung der Ergebnisse sind öf­fentlich. Jedermann hat Zutritt.
Wie viele Wahlhelfer sind für die Wahl erforderlich?
Landesweit gibt es rund 4100 Urnenwahlvorstände und 1200 Briefwahlvorstände, in denen etwa 50 000 Wahlhelfer (Mitglieder der Wahlvorstände) ihren ehrenamtlichen Dienst verrichten.
Wie setzt sich der Wahlvorstand zusammen?
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und drei bis acht wahlberechtigten Beisitzern oder Gemeindebediensteten und einem Schriftführer. Der Wahlvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer sollten mindestens 18 Jahre alt sein, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz im Wahlgebiet, also in der Stadt oder Gemeinde haben.
Was muss ich tun, wenn ich Wahlhelfer werden will?
Wer als Wahlhelfer in einem Wahlvorstand mitarbeiten möchte, sollte sich möglichst bald mit der zuständigen Verwaltung (Stadt oder Verbandsgemeinde) in Verbindung setzen.
Welche Aufgaben und Pflichten haben die Wahlhelfer am 9. Juni denn konkret?
Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, am Wahltag für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlhandlung im Wahllokal zu sorgen. Er überprüft das Stimmrecht der Wähler
entsprechend den Eintragungen im Wählerverzeichnis, händigt die Stimmzettel an die Wähler aus und ermittelt nach Abschluss der Wahlhandlung das Ergebnis der Wahl im Stimmbezirk. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände zählen die Ergebnisse der abgegebenen Briefwahlstimmen aus.

Für weitere Informationen rund um die Kommunalwahl am 9. Juni verweist das Büro des Landeswahlleiters auf die Broschüre „Informationen für Wahlvorschlagsträger“, im Internet verfügbar unter der Adresse www.wahlen.rlp.de/kommunalwahlen/rund-um-die-wahl/so-wird-gewaehlt. 4100 Urnenwahlvorstände gibt es landesweit bei den Kommunalwahlen. Hinzu kommen rund 1200 Briefwahlvorstände. Für wen der Wähler bei der Europawahl gestimmt hat, ist am Wahlabend des 9. Juni die erste Frage, die beantwortet werden muss. Erst danach werden die Kommunalwahlstimmen ausgezählt.

Montag, 22. April 2024, Rhein-Zeitung Andernach & Mayen 22.04.2024 / Lokales
Bei Mehrheitswahl ist auch mehr möglich
Von Markus Kratzer

Wir beantworten wichtige Fragen rund um den Urnengang am 9. Juni – Im dritten Serienteil geht es um den Stimmzettel Koblenz/Kreis MYK. Ein Kreuz bei der Urwahl des ehrenamtlichen Stadt- oder Ortsbürgermeisters, jede Menge mehr Möglichkeiten bei den Wahlen zum Gemeindeoder Stadtrat, zum Verbandsgemeinderat oder auch zum Kreistag. Am Sonntag, 9. Juni, werden die Wählerinnen und Wähler mit einer Vielzahl verschiedener Stimmzettel in unterschiedlichen Größen konfrontiert. In Zusammenarbeit mit dem Büro des Landeswahlleiters in Bad Ems widmen wir diesem Thema den dritten Teil unserer Serie zur rheinland-pfälzischen Kommunalwahl.

Wie viele Stimmen kann ich bei den einzelnen Wahlen vergeben?
Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Die Anzahl der Ratsmitglieder leitet sich aus der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune ab. Wie viele Stimmen abgegeben werden können, ist auf dem Stimmzettel vermerkt. Muss ich alle Stimmen vergeben oder kann ich auch nur eine Liste oder einzelne Personen ankreuzen? Die Wählerinnen und Wähler müssen nicht alle Stimmen an Bewerberinnen und Bewerber einzeln vergeben; sie können ihre Stimmen auch mit nur einem Kreuz an einen Wahlvorschlag im Ganzen vergeben, indem sie das entsprechende Feld in der Kopfzeile kennzeichnen (Listenstimme).
In diesem Fall wird den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags von oben nach unten jeweils eine Stimme zugeteilt. Darüber hinaus kann man auch neben einer Listenstimme noch einzelne Stimmen an bestimmte Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Die verbleibenden Reststimmen werden wiederum über die Listenstimme von oben nach unten verteilt.

Was bedeutet Kumulieren?
An eine Bewerberin oder einen Bewerber können bis zu drei Stimmen vergeben werden. Kumulieren bedeutet Stimmen anzuhäufen. Und was kann man sich unter Panaschieren vorstellen? Die Wählerinnen und Wähler sind nicht an einen Wahlvorschlag gebunden, sondern können unabhängig von den vorgeschlagenen Listen an Personen ihrer Wahl – auch in mehreren Wahlvorschlägen – ihre Stimmen vergeben. Warum stehen auf einigen Listen Namen doppelt oder sogar dreifach? In diesem Fall hat der Wahlvorschlagsträger Bewerberinnen oder Bewerber mehrfach, also zweimal oder dreimal, aufgeführt. Dies deshalb, weil der Partei oder der Wählergruppe nicht in ausreichendem Umfang Bewerber zur Verfügung stehen. Damit keine Stimme verloren geht, werden einzelne Kandidaten bis zu dreimal aufgeführt. Allerdings können – bei Einzelstimmenvergabe – auch an mehrfach benannte Bewerberinnen und Bewerber maximal drei Stimmen vergeben werden.
Lediglich bei der automatischen Stimmenzuteilung über die Listenstimme erzielen diese so viele Stimmen (doppelt/dreifach), wie sie vom Wahlvorschlagsträger angegeben wurden.

Kann ich auch Personen wählen, deren Name(n) nicht auf der Liste steht?
Bei einer sogenannten Verhältniswahl, also wenn mindestens zwei Wahlvorschläge zugelassen werden, ist dies nicht möglich, dann sind die Wählerinnen und Wähler an diese Wahlvorschläge gebunden. Wird jedoch nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen und es kommt zur sogenannten Mehrheitswahl, dann können die Wählerinnen und Wähler wahlberechtigte Personen auf dem Stimmzettel vermerken. Dafür sehen die Stimmzettel entsprechende Leerzeilen vor. Diese Personen erhalten dann eine Stimme.

Warum ist der Stimmzettel bei manchen Wahlen zum Gemeinderat ohne vorgegebene Namen?
Dies ist dann der Fall, wenn gar kein Wahlvorschlag eingereicht beziehungsweise zugelassen worden ist. Bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag schreiben die Wählerinnen und Wähler wahlberechtigte Personen auf den leeren Stimmzettel, maximal so viele, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag ist an die Wahlberechtigten des Wahlgebiets – also der Gemeinde oder des Ortsbezirks – der Stimmzettel spätestens am dritten Tag vor der Wahl zu verteilen.

Kann ich bei der Urwahl zum Ortsbürgermeister oder zum Ortsvorsteher mehr als eine Person ankreuzen?
Nein! Hier kann immer nur eine Stimme vergeben werden. Warum findet in vereinzelten Gemeinden überhaupt keine Urwahl zum Ortsbürgermeister oder zum Ortsvorsteher statt? Hier hat sich keine wählbare Person gefunden, die sich zur Wahl stellt. Insoweit fällt die Urwahl aus. Damit trotzdem ein Bürgermeister oder ein Ortsvorsteher ernannt
werden kann, wählen die Ratsmitglieder des neuen Gemeinderats dann eine Person, die bereit ist, das Amt zu übernehmen.
Für weitere Infos rund um die Kommunalwahl am 9. Juni verweist das Büro des Landeswahlleiters auf die Broschüre „Informationen für Wahlvorschlagsträger“, im Internet verfügbar unter der Adresse www. wahlen.rlp. de/kommunalwahlen/rundum-die-wahl/so-wird-gewaehlt